Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung der gemeindeeigenen Einrichtungen
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Auf Grund des § 35 Abs. 2 Ziff. 15 der GO für das Land Brandenburg, GO vom 15. 10. 1993 (GVBL Teil I. S. 398) in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung Rietz-Neuendorf in ihrer Sitzung am 09.02.2004 die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung der gemeindeeigenen Einrichtungen im Gemeindegebiet Rietz-Neuendorf beschlossen:
Für die Vermietung gemeindeeigener Räumlichkeiten gelten folgende Bestimmungen:
§ 1
- Die Vermietung der gemeindeeigenen Räumlichkeiten erfolgt durch die Gemeinde Rietz-Neuendorf in Absprache mit den Ortsbürgermeistern der Gemeinde Rietz-Neuendorf oder eine durch ihn beauftragte Person.
- Die o. g. Räumlichkeiten werden Dritten in der Regel nur für bildungsfördernde, kulturelle, gemeinnützige oder sonstige im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltungen mietweise überlassen. Eine Vermietung erfolgt nur, wenn Belange der Gemeinde oder sonstige öffentliche Interessen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
- Ein Rechtsanspruch auf Vermietung der o. g. Räumlichkeiten besteht nicht.
§ 2
Zu den gemeindeeigenen Räumlichkeiten gehören die in der Anlage beigefügten kommunalen Objekte.
§ 3
Diese Räumlichkeiten stehen für laufende und einmalige Veranstaltungen zur Verfügung:
- der Gemeinde und ihren Ausschüssen generell
- den örtlichen Vereinen und Organisationen
- den Bürgern und Firmen für Veranstaltungen, private Festlichkeiten und Familienfeiern
- Bürgern außerhalb des Gemeindegebietes
Nicht organisierte Vereine, Firmen und Gruppen können die Räumlichkeiten ebenfalls nutzen, soweit dies den Belangen der Pkt. 1 – 3 nicht entgegensteht. Die Benutzung der Räume bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters.
§ 4
Die Vermietung erfolgt nur auf schriftlichem Antrag, der folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Adresse des Mietbewerbers
- Name des Verantwortlichen der geplanten Veranstaltung
- vorgesehene Nutzungszeit
- erwartete Teilnehmerzahl
- Zweck der Veranstaltung
Handelt es sich bei dem Mietbewerber um einen Verein oder juristische Person, so sind auch Name und Adresse der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer anzugeben. Bei nicht rechtsfähigen Personengruppen ist – unter Nachweis der Vollmacht – eine volljährige Person zu benennen, die zur Vertretung der Gruppe berechtigt ist.
§ 5
- Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung von Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines verantwortlichen Leiters steht. Verantwortlicher Leiter kann nur eine geschäftsfähige Person sein. Die Gemeinde kann verlangen, dass zusätzliches Aufsichtspersonal gestellt wird.
- Die vermieteten Räume dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Personen und Sachen weder gefährdet noch geschädigt werden.
- Bei Verlassen der Räume sind die Möbel und falls genutzt, die Küchenausstattung, zu säubern und wieder ordentlich auszurichten, die Fenster und Türen sind zu verschließen und die Mediensicherheit ist herzustellen. Es hat eine Endreinigung der benutzten Räume einschließlich Toiletten, Flur und Eingangsbereich zu erfolgen.
Müll und Speisereste hat der Nutzer auf eigene Kosten zu entsorgen. Ist keine ordnungsgemäße Endreinigung und Müllbeseitigung erfolgt, wird ein Zusatzentgelt von 100 % auf das Benutzerentgelt erhoben. Für die Dauernutzer gemäß § 3, Pkt. 1 und 2 besteht eine regelmäßige Reinigungspflicht. Die Übergabe/Abgabe der Schlüssel erfolgt an den festgelegten Beauftragten der Gemeinde, der auch die Sauberkeit der Räume kontrolliert. - Schäden an Räumlichkeiten und Einrichtungen sind unverzüglich durch die Nutzer zu melden und über ihre Haftpflichtversicherung zu decken. Der Mieter haftet für alle anlässlich der Benutzung entstehenden Schäden, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder oder Beauftragten oder durch Teilnehmer der Veranstaltung verursacht worden sind. Der Mieter hat die Gemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden. Die Gemeinde haftet für die bei der Benutzung eintretenden Schäden nur, wenn diese auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Gemeinde zurückzuführen sind. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für eingebrachte Garderobe oder sonstige vom Mieter oder Veranstaltungsteilnehmer eingebrachte Sachen.
§ 6
Die Gemeinde übt im Gebäude das Hausrecht aus. Der Veranstalter und die Teilnehmer der Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers des Hausrechts Folge zu leisten.
§ 7
- Die Nutzung der Räumlichkeiten durch die örtlichen Vereine für bildungsfördernde, kulturelle, gemeinnützige oder sonstige im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltungen (keine kommerziellen Veranstaltungen) ist grundsätzlich kostenlos.
- Für die Benutzung der Räumlichkeiten gelten die in der Anlage aufgeführten privatrechtlichen Entgelte, getrennt nach Einrichtung. Im vorstehenden Entgelt sind die Betriebskosten mitenthalten. Bei Benutzung der Räumlichkeiten steht es den Nutzern frei, sich Speisen und Getränke selbst zu beschaffen. Die Benutzung der Küche, wenn vorhanden, bedarf jeweils einer gesonderten Vereinbarung. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf ist nach Rücksprache mit den Ortsbürgermeistern berechtigt, in besonders gelagerten sozialen Härtefällen in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung Entgeltbefreiung zu gewähren. Das Nutzungsentgelt ist spätestens 1 Tag vor Nutzungsbeginn auf das Konto der Gemeinde Rietz-Neuendorf
Konto-Nr.: 520544
BLZ: 12030000
Deutsche Kreditbank
einzuzahlen.
§ 8
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01. 05. 2004 in Kraft.
Damit tritt gleichzeitig die Benutzungs- und Entgeltordnung vom 28. 04. 2003 außer Kraft.
Rietz-Neuendorf, den 23.03.2004
Olaf Klempert
Bürgermeister
Amtsblatt 2. Jahrgang, Nr. 4, 14.04.2004